Hallo, nachdem ich dieses Thema hier gelesen hatte, musste ich mich unbedingt anmelden. Hat mich nämlich gleich interessiert, und hab schnell mal nachgeschmökert.
Ist aber wohl doch so, dass jeder Mann (auch Ehemann) das Recht hat, die Vaterschaft anzufechten.
BGB IV §1600b:
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(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung (besteht im Falle einer Ehe mit der Kindsmutter) im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
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Was eben vorgebracht werden muss, sind die Umstände, die da Zweifel aufgeworfen haben. Und die wird es ja wohl geben. (Bsp. die Kindsmutter sagt was in der Richtung, sie hatte "Kontakt" mit anderen Männern in der Zeit"). Und die 2 Jahre Frist laufen ab "Kenntnis" der Umstände, müsste m.E. auch genügen, sich Überlegungen zu machen ob man das möchte oder nicht. Andernfalls würden unsre Gerichte überrollt werden von einer Klagewelle, wenn jeder Vater, der sich scheiden lässt, mal vorsorglich die Vaterschaft anficht.
In diesem Urteil gehts meiner Meinung nach wirklich nur um den Schutz des Kindes. Wessen Privatsphäre auch immer dadurch verletzt wird, das kann man lassen, da alle Parteien in der Lage sind, offizielle rechtliche Wege einzuschlagen.
So, nun bin ich bereit, mich in der Luft zerfetzen zu lassen, weil ich net sauber recherchiert hab.
Grüßle