Aufenthaltsgesetz: Nachziehende ausländische Ehegatten Eingereicht durch: Tobias Krafczyk am Donnerstag, 27. Dezember 2007
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 28 Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu streichen, damit für nachziehende ausländische Ehegatten zu Deutschen das Erfordernis der vorherigen Sprachkenntnis ersatzlos entfällt.
Begründung: Das Grundgesetz sieht in §6 einen besonderen Schutz von Ehe und Familie vor.
In der Diskussion um die Vereinbarkeit der Forderung nach Deutschkenntnissen vor Nachzug des Ehegatten ins Bundesgebiet wurde als Hauptargument angeführt, dass aus §6 GG nicht das Recht abgeleitet werden könne, die Ehe im Bundesgebiet zu führen. Dieses Argument trifft jedoch nur auf Personen zu, die ihre familiären, kulturellen und ethnischen Verwurzelungen nicht in Deutschland haben. Einem Deutschen Staatsbürger in diesem Zusammenhang zuzumuten, seine Ehe in einem für ihn fremden Land zu führen, nur damit er den Schutz durch §6 GG erfahren kann, ist im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation bei diesem Grundrechtseingriff unverhältnismäßig. Auf die ""besondere Entfaltung"" von §6 GG im Hinblick auf den Ehegattennachzug zu Deutschen wird schließlich auch in den Richtlinien PGZU- 128 406/1 Rn 190 verwiesen!
Das 2. Hauptargument war der Schutz vor einem ""Abgleiten"" des Ehegatten in Deutschland in kulturelle Parallelwelten, in denen kein Deutsch gesprochen wird. Beim Ehegattennachzug zu Deutschen Staatsbürgern ist diese Gefahr jedoch als äußerst gering anzunehmen, da sich der nachziehende Ehegatte naheliegenderweise im Lebensumfeld des Deutschen bewegen wird. Statistisch verkehren Deutsche Staatsbürger jedoch im Regelfall nicht in kulturellen Parallelwelten, so dass an dieser Stelle auch das 2. Hauptargument für diese Konstellation des Ehegattennachzugs nicht zutreffend ist.
Hauptargument 3 Schutz vor Zwangsverheiratungen: In der bundesdeutschen Kultur- und Wertevorstellung sind Zwangsverheiratungen nicht denkbar; außerdem bleibt die Frage nach der Zulässigkeit, alle Ehepartner unter ""Generalverdacht"" einer Zwangsheirat zu nehmen und daraus härtere Zuzugsvoraussetzungen allen aufzuerlegen.